Art 3 UrkBefrBELG
Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt: Beglaubigung (Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation) Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben von in seiner/ihrer Eigenschaft als und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der Der/die ist zur Ausstellung öffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt. Bestätigt in am durch Siegel Unterschrift Stempel