Eingangsformel UrkBefrITAVVerordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik…
§ 2 UrkBefrITAVVerordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 30.…
§ 1 UrkBefrITAVVerordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die…
§ 2 Nr. 1 ÖffUrkBeglZustBehV SLVerordnung über die Zuständigkeiten für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland Vom 30. November 2006
nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die…
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 ÖffUrkBeglZustBehV SLVerordnung über die Zuständigkeiten für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland Vom 30. November 2006
Die Verordnung zur Bestimmung der für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über…