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Zuständige Behörde für die Beglaubigung ist das Landesverwaltungsamt.
nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und
nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation