Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3 UrkBefrITAV
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