Verordnung über den Urlaub für die saarländischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Urlaubsverordnung - UrlaubsVO) Vom 14. Januar 2015*
Bei der Einteilung des Urlaubs sollen die Wünsche der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
§ 2 UrlaubsVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen