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Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren im laufenden Urlaubsjahr werden zusammengerechnet. Hatten Beamtinnen oder Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen Dienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.