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Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
Beginnt das Beamtenverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist eine unmittelbar vorher beendete Zeit in einem Beamtenverhältnis bei demselben oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des § 1 Beamtenstatusgesetz beziehungsweise § 1 Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Verordnung anzurechnen, soweit der Urlaub zu diesem Zeitpunkt nach § 19 nicht verfallen und für diese frühere Zeit noch nicht verbraucht oder finanziell abgegolten ist. Gleiches gilt bei der Übernahme aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn. Für eine Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 muss das neue Beamtenverhältnis innerhalb eines Monats begründet werden.
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den…
Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren im laufenden Urlaubsjahr werden zusammengerechnet. Hatten Beamtinnen oder Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits…
Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 66 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der…
Die Bewilligung eines Urlaubs aus anderen Anlässen ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere…
Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst…
Entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt er ein Zwölftel für jeden vollen Monat des dienstlichen Aufenthalts. Wechselt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.