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Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister: § 6 Satz 2 gilt entsprechend. Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
Firma oder Name des Unternehmens,
Rechtsform des Unternehmens,
Sitz des Unternehmens,
Gegenstand der Registerbekanntmachung,
elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung,
Tag der Registerbekanntmachung,
Tag der Eintragung oder Anordnung.
Tag der Bekanntmachung,
Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im…
Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen…
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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