§ 6 USchadG
Sanierungspflicht
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.