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Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, den der einberufene Wehrpflichtige vor der Einberufung zuletzt gehabt hat.