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Zuständig für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise.
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wehrpflichtige bei seiner Einberufung seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines solchen - seinen ständigen Aufenthalt hatte.
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung,
Zuständig für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der…
Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Örtlich zuständig ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.