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In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.
Bei einer Leistung, die sich unmittelbar auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen…
ein von dem Wirtschaftsteilnehmer, der die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Gebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes…
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Reisender als nicht in der Gemeinschaft ansässig , wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht in der…
eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Waren das Verbrauchsteuergebiet…
bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr bezieht oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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