§ 6 Abs. 1 UVBBErGÜbertritt des Personals
Die Unfallversicherung Bund und Bahn tritt mit Auflösung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse…
§ 8 Abs. 2 UVBBErGSonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen…
§ 2 Abs. 2 UVBBErGEingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse
Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.
Art 8 SVVtrYUGVtrGGesetz zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung
Der Bund trägt die Aufwendungen für die Leistungen, die in entsprechender Anwendung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar…
§ 21 Abs. 4 DBGrGGesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen in Bezug auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse…