§ 2 UVBBErG
Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse
(1)
Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert.
(2)
Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.
(3)
Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden aufgelöst.