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Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens vier Stunden im Monat.
Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der Kontakt mit jungen Untersuchungsgefangenen in demselben Umfang zu gestatten, wie er einer Verteidigerin oder einem Verteidiger gestattet wird.
Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, ist der…
Untersuchungsgefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt.
Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für junge Untersuchungsgefangene mindestens vier Stunden im Monat. Über § 33 Absatz 3…
Die Gesamtdauer für Besuche beträgt mindestens zehn Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Einrichtung.
Die Untersuchungsgefangenen dürfen Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat.
Die Gesamtdauer der Besuche beträgt mindestens zwei Stunden im Monat. Das Nähere regelt die Anstalt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.