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Die Vorschriften des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die Grundsätze der Vollzugsgestaltung (§ 3 Absatz 5), die Feststellung des Förder- und Erziehungsbedarfs (§ 11), die Verlegung (§ 13 Absatz 2), die Unterbringung (§ 17 Absatz 1 Nummer 3), die Gesundheitsfürsorge (§ 35 Absatz 2), die Rechte der Personensorgeberechtigten (§ 37), den Sport (§ 38), die Freizeit und die Förderung der Kreativität (§ 39), die Pflichtverstöße, das erzieherische Gespräch und die Konfliktregelung (§ 53), die Disziplinarmaßnahmen (§ 54 Absatz 1 und 3), den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen (§ 56 Absatz 5 Satz 2 und 6) und die Bediensteten (§ 62 Absatz 2 Satz 2) sind ergänzend anzuwenden. Abschnitt 10 Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerderecht
Für das Verfahren und den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen gelten § 81 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 82 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 des Strafvollzugsgesetzes…
Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung im Vollzug wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden…
Die Regelungen der §§ 5, 14 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 1 gelten für den Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest nicht. Im Übrigen gelten…
Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und…
Für Zwangsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gilt § 78 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend. Vor der…
§ 110 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vollzugsform, insbesondere der Förder- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.