Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Für Pläne und Programme nach § 5 Absatz 1 bis 3 gilt die Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die…
Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.
Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten…
Für den Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung gelten § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW und § 27 des Gesetzes über die…
Das Verfahren für die Strategische Umweltprüfung und für die Vorprüfung des Einzelfalles für die Pläne und Programme richtet sich nach den Vorschriften des…
1§ 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 2.1 bis 2.8 aufgeführten Vorhaben. 2§ 9 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.