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Für vorprüfungspflichtige Vorhaben der Anlage 1, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, gilt § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Verfahren nach § 2 Absatz 1 sind für Vorhaben der Anlage 1, für die eine UVP-Pflicht besteht, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzungen des § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Verfahren nach § 2 Absatz 2 sind für Pläne und Programme der Anlage 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der bis zum 12. Juli 2019 geltenden Fassung zu Ende zu führen, wenn die Voraussetzung des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegt. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Abweichend von Absatz 1 sind Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach dieser Verordnung in der vor dem 16. Mai 2017 und nach dem Gesetz über die…
Erforderlichkeit und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in…
Abweichend von Absatz 1 sind Verfahren für UVP-pflichtige Vorhaben nach der Fassung dieser Verordnung, die bis zum 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn…
Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung…
Im Übrigen richten sich die Feststellung der UVP-Pflicht, die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und das Verfahren der grenzüberschreitenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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