UZwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 UZwGExplosivmittelGesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes · Zweiter Abschnitt § 13Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für den Gebrauch von Explosivmitteln. § 13