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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Volksabstimmungsordnung vom 26. Januar 1983 (Amtsbl. S. 105) außer Kraft. Anlage 1 (zu § 1 VAbstO) Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Volksinitiative) Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: Anlage 2 (zu § 2 VAbstO) Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Zulassungsantrag Volksbegehren) Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt: Anlage 3 (zu § 3 VAbstO) Rückseite des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Volksbegehren) Informationen zum Datenschutz Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Volksinitiativen nach Artikel 98a der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes nachzuweisen.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 98a der Verfassung des Saarlandes, den §§ 2 und 3 des Volksabstimmungsgesetzes und § 1 der Volksabstimmungsordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.Ihre Unterstützungsunterschrift für die Volksinitiative ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind die Initiatoren der Volksinitiative.Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Bescheinigung der Wohnung und des Alters ist die Gemeinde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landtag des Saarlandes, der über die Zulassung des Antrags der Volksinitiative entscheidet.Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung des Landtags, durch welche die Befassung mit der Volksinitiative abgelehnt wird, kann auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 23 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes: Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage des Volksabstimmungsgesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung der jeweiligen Volksinitiative verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die personenbezogenen Daten werden nach der Entscheidung über den Antrag nach § 3 des Volksabstimmungsgesetzes gelöscht, soweit sie nicht für ein schwebendes Anfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die verantwortliche Person zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Beschwerden können Sie an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Postanschrift: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken, E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de) und gegebenenfalls an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der jeweils für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person (siehe oben Nummer 3) richten.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Anträge auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes nachzuweisen.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes, den § 4 und 5 des Volksabstimmungsgesetzes und § 2 der Volksabstimmungsordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.Ihre Unterstützungsunterschrift für den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind die Initiatoren des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens.Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Bescheinigung des Stimmrechts ist die Gemeinde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, bei dem der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens eingereicht wird, und die Landesregierung, die über den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens entscheidet.Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit des Volksbegehrens kann auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 23 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes: Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage des Volksabstimmungsgesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die personenbezogenen Daten werden nach der Entscheidung über den Zulassungsantrag nach § 5 Absatz 2 oder § 7 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes gelöscht, soweit sie nicht für ein schwebendes Anfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die verantwortliche Person zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Beschwerden können Sie an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Postanschrift: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken, E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de) und gegebenenfalls an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der jeweils für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person (siehe oben Nummer 3) richten.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Volksbegehren nach Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes nachzuweisen.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 99 der Verfassung des Saarlandes, den §§ 6 bis 13 des Volksabstimmungsgesetzes und den §§ 3 bis 5 der Volksabstimmungsordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.Ihre Unterstützungsunterschrift für das Volksbegehren ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind die Gemeinden, in deren Eintragungsräumen die Unterstützungsunterschriften geleistet werden.Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Bescheinigung des Stimmrechts ist die Gemeinde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlleiter, an den die Unterstützungsblätter übermittelt werden, und der Landeswahlausschuss, der das (zahlenmäßige) Ergebnis des Volksbegehrens feststellt.Empfänger der personenbezogenen Daten ist außerdem die Landesregierung, die über das Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet.Im Falle einer Anfechtung der Entscheidung der Landesregierung über das Zustandekommen des Volksbegehrens kann auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 23 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes: Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage des Volksabstimmungsgesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Volksbegehrens verarbeitet werden. Werden sie für ein Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Die personenbezogenen Daten werden nach der Entscheidung über das Volksbegehren nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes gelöscht, soweit sie nicht für ein schwebendes Anfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.
Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die verantwortliche Person zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der verantwortlichen Person statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Beschwerden können Sie an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Postanschrift: Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Straße 12, 66111 Saarbrücken, E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de) und gegebenenfalls an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der jeweils für die Datenverarbeitung verantwortlichen Person (siehe oben Nummer 3) richten.