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Die Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Eintragungs- und Stimmscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse entsprechend § 20 Absatz 8 Satz 2 und § 21 Absatz 1 der Landeswahlordnung und die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
Auskünfte aus Eintragungs- und Stimmberechtigtenverzeichnissen, Eintragungs- und Stimmscheinverzeichnissen und Verzeichnissen entsprechend § 20 Absatz 8 Satz 2 und § 21 Absatz 1 der Landeswahlordnung dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Abstimmungsstraftaten und bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten vor.
Mitglieder von Abstimmungsorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Abstimmungsprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Abstimmungsstraftat erforderlich ist.
Die im Besitz von Behörden befindlichen Abstimmungsunterlagen dürfen erst nach Anordnung des Landeswahlleiters vernichtet werden.