Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Landeswahlleiter beschafft
die Stimmzettelumschläge für die Briefabstimmung,
die Merkblätter zur Briefabstimmung,
die Stimmzettel,
die Vordrucke für die Niederschriften der Abstimmungsorgane,
die Vordrucke für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse.
Die Gemeinde beschafft die für die Stimmbezirke notwendigen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt. Abschnitt 4 Schlussvorschriften