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Das Recht auf Auskunft über die im Eintragungsberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Landtagswahlgesetzes und § 14 der Landeswahlordnung Einsicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 3 der Landeswahlordnung Auszüge aus dem Eintragungsberechtigtenverzeichnis anfertigen kann.
Hinsichtlich der im Eintragungsberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Landtagswahlgesetzes und § 12 Absatz 8 und § 15 der Landeswahlordnung ausgeübt.
Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses und für die Erteilung eines Eintragungsscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit § 4.