Anlage I Kap VIII H III Nr. 2 Buchst. a EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.
§ 9 FVerlVVerordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen
Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
§ 18 Abs. 1 HeilVfVVerordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes
Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979…
Anlage II Kap VIII H III Nr. 6 Buchst. a EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.