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Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es, § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.
sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs, insbesondere der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 160 erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden; dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und
§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die dauernde…
Für jede Versorgungsanstalt ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Vorstands der Versorgungskammer ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. Dieser muss…
Für die Zusatzversorgungskasse ist eine Verantwortliche Aktuarin oder ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. Diese oder dieser muss zuverlässig und fachlich…
den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung zu unterrichten und
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Krankenversicherung im Sinne von Absatz 1 in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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