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Für die Zusatzversorgungskasse ist eine Verantwortliche Aktuarin oder ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen. Diese oder dieser muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Sie oder er ist in ihrer oder seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterworfen.
Die Verantwortliche Aktuarin oder der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Zusatzversorgungskasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist und die Kasse im Bereich der Freiwilligen Versicherung über ausreichende Mittel in Höhe der in § 58 geforderten Solvabilitätsspanne verfügt. Sie oder er hat hierüber dem Verwaltungsbeirat zu berichten. Sie oder er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die Freiwillige Versicherung dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen.
Sobald sie oder er bei der Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 2 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie oder er die Direktorin oder den Direktor, und wenn diese oder dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Verwaltungsbeirat und die Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
Sie oder er hat die Überschüsse auf der Grundlage der Bilanz, die auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruht, zu ermitteln und dem Verwaltungsbeirat Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen.
Die Direktorin oder der Direktor ist verpflichtet, der Verantwortlichen Aktuarin oder dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß den Absätzen 2 bis 4 erforderlich sind.
Die Zusatzversorgungskasse legt die Berichte der Verantwortlichen Aktuarin oder des Verantwortlichen Aktuars der Aufsichtsbehörde vor.