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Der Verein wird aufgelöst:
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,
durch Beschluss der obersten Vertretung,
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluss. § 199 Absatz 3…
Nach der Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der…
Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Absatz 4, die §§ 266 bis 269, 270 Absatz 1 und 2 Satz 1 und die §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend.…
der Höhe der Versicherungssumme,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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