§ 115c Abs. 3 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Im Übrigen finden die Vorschriften in § 106 Abs. 3, §§ 107 bis 109, 111 bis 113 und 115 entsprechende Anwendung.
§ 115b GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern…
§ 22a Abs. 1 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Wird die Verpflichtung der Mitglieder, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, auf eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben, so gilt § 22 Abs. 1 bis 3…
§ 115d Abs. 2 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs.…
§ 105 Abs. 3 GenGGesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.