§ 316 VAG
Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
1.
Lebensversicherungen,
2.
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
3.
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
4.
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
5.
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.