§ 355 VAG
Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,
die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.