§ 6 PO JFA NRWVerordnung über die Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten im Land Nordrhein-Westfalen
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit…
§ 6 StrWPrV SL 2012Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin Vom 20. Dezember 2011
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem gemeinsamen Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und…
§ 6 HWirtFachPPrDV SLVerordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder und…
§ 13 NRW-33940Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem…
§ 7 POSoz-DRV-MD SNVerordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse und Prüferdelegationen haben gegenüber Dritten über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu…