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Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfungen