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In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes haben die Referendarinnen und Referendare eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabenstellung der Hausarbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Aufgabengebiet der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die Hausarbeit wird von den Referendarinnen und Referendaren elektronisch bestehend aus einer Sachverhaltsdarstellung, einer fachlichen sowie verwaltungsrechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung erstellt. Die Hausarbeit soll der Referendarin oder dem Referendar ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte aus der Praxis fachlich und verwaltungsrechtlich richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
Die Aufgabenstellung der Hausarbeit wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Die Ausbildungsleitung legt die Gestaltungsrichtlinien fest.
Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt zwei Wochen.
Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Hausarbeit unabhängig voneinander und legen das Ergebnis mit einem Punktwert nach § 20 fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der gesamte Prüfungsausschuss.
Bei der Bewertung sind insbesondere die fachliche sowie verwaltungsrechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der Hausarbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Hausarbeit.
Ist die Hausarbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Referendarin oder dem Referendar eine neue Hausarbeit zu stellen. Wird auch diese mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBI. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.
Die Anforderungen an die Hausarbeit ergeben sich aus der Anlage 4. Die Bewertung der Hausarbeit erfolgt gemäß § 22.
Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende…
Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von den Referendarinnen und…
Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und…
Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende…
Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.