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Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Regierungsgewerbereferendarinnen und Regierungsgewerbereferendare für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
ein mit der Dipl.-(Haupt-) Prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot abgeschlossen hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer technischen (auch ausländischen) Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindeststudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für einen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt, akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.