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Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Prüfungsklausur mit 25 Prozent und die mündliche Prüfung mit 50 Prozent berücksichtigt.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
eine Prüfungsklausur mit „ungenügend“ bewertet wurde,
beide Prüfungsklausuren mit „mangelhaft“ bewertet wurden,
eine Prüfungsklausur mit „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl beider Prüfungsklausuren 4,5 oder schlechter lautet oder
die mündliche Prüfung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde.
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
ohne einen vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu einer oder beiden Prüfungsklausuren oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder eine oder beide Prüfungsklausuren nicht abgibt oder
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
Wird das Gesamtergebnis mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 4 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht ist.
Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.
Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.