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Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.
Die Punktwerte für die Leistungen in der Ausbildung, den Lehrgangsklausuren und der schriftlichen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.
Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Punktwert von 5,00 unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet: 5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5), 5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6), 6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7), 7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8), 8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9), 9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10), 10,50 bis unter 11,50 = gut (11), 11,50 bis unter 12,50 = gut (12), 12,50 bis unter 13,50 = gut (13), 13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14), 14,50 bis 15,00 = sehr gut (15).
Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn die praktische Prüfung mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde.
Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
berücksichtigt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss von der rechnerisch ermittelten Punktzahl für die Abschlussnote um bis zu…
Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Prüfungsklausur mit 25 Prozent und die mündliche Prüfung mit 50 Prozent berücksichtigt.
Grundlagen für die Festsetzung des Gesamtergebnisses sind die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent, für die Leistungen in…
mit 5 Prozent,
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 4 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht ist.
die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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