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Führt die Bewertung der Prüfungsklausuren oder der mündlichen Prüfung dazu, dass die Prüfung nicht bestanden ist (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 bis 4), wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.
Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder…
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so werden ihr oder ihm die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihr oder ihm durch…
ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter und der zuständigen…
Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War…
Über die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten Täuschung hat der Prüfungsausschuss zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. War…
In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden. Dies ist dem Kandidaten unverzüglich, jedenfalls vor der mündlichen Prüfung, schriftlich mitzuteilen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.