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Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2026 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, findet weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1 vom 6. März 2019 (GV. NRW. S. 176) in der bis einschließlich zum 30. September 2026 geltenden Fassung Anwendung.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. August 2012 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und…
Für Personen, die sich am 16. März 2024 im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften dieser Verordnung in der bis einschließlich zum 15.…
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem Schuljahr 2026/2027 bereits in der Ausbildung befinden, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31.…
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung zum 1. Oktober 2021 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung vom 26. August 2016…
Für vor dem 1. Juni 2020 eingestellte Anwärterinnen und Anwärter ist diese Verordnung in der am 14. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.