Gesetze
Gesetz wird geladen …
Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.
Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in den Fällen entsprechend.
Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer des Referendariats soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden. Teil 3 Staatsexamen, Prüfungsordnung
Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Das Referendariat soll in der Regel dadurch um…
Der Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen grundsätzlich während der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 7 in Anspruch zu nehmen. Es…
Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist in dieser Zeit…
Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende…
Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II der Anlage 1 zu gewähren. Er ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach…
Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit gemäß § 18 darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.