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Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen auf Grund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall eines solchen Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten.
Tritt der Prüfling aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen die Laufbahnprüfung nicht an oder bricht sie ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen als Prüfungsleistungen anzurechnen sind.
Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen, tritt ohne Genehmigung von ihnen zurück, bricht sie ohne ausreichende Entschuldigung ab oder gibt die Lösung einer schriftlichen Prüfung nicht ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden.
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat…
Bricht eine zu prüfende Person aus Gründen nach Absatz 1 oder 2 die Laufbahnprüfung ab, so wird die Laufbahnprüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der…
Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn mindestens einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wird.
Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter Die Entscheidung trifft im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der…
Tritt die Anwärterin oder der Anwärter nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurück,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.