Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von der aufsichtführenden Person oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.
Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung
Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,
der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder
die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht, zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält, kann…
Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann die…
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört…
Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter versucht, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder…
Einer Anwärterin oder einem Anwärter, die oder der im Prüfungsverfahren täuscht oder zu täuschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verhält,…
Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann nach der Art der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.