Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
Die Anwärterin oder der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
Legt eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen Teile der Prüfung nicht ab, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.
Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so gelten…
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Vorsitzes von der Prüfung zurückgetreten werden.
Entsprechendes gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des…
Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände, an der Ablegung von Prüfungsteilen…
Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von einer Prüfung…
Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt oder den Abbruch, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. In diesem Fall ist § 19 nicht anzuwenden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.