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Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und das Staatsexamen der sich bewerbenden Personen für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.
Für das technische Referendariat kann eingestellt werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes geeignet erscheint,
die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und
ein mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei
im Rahmen des Gesamtstudiums insgesamt 300 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, DOI:10.2766/87353 unter https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da7467e6-8450-11e5-b8b7-01aa75ed71a1, erworben hat und
in mindestens neun der in Anlage 1 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses Studium oder diesen Abschluss oder ein ergänzendes Studium nachweist; mindestens vier der neun Wissensgebiete müssen im Masterstudiengang vermittelt worden sein.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
mindestens ein mit einem Bachelorgrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität oder einen gleichwertigen Abschluss einer…
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
über die Allgemeine Hochschulreife verfügt oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.