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Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden oder gilt es als nicht bestanden, darf es einmal wiederholt werden.
Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die
Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,
mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder
mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
Der Prüfungsausschuss kann bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung und beziehungsweise oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden, ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe durch die Referendarin oder den Referendar zu beantragen.
Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten der Vorbereitungsdienst einer Ergänzung bedarf und schlägt der Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
Wurde das Staatsexamen nicht bestanden, so darf es einmal wiederholt werden.
Hat die oder der Auszubildende die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.
Wurde das Staatsexamen nicht bestanden, so darf es einmal wiederholt werden.
Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.
Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so kann das Staatsexamen einmal wiederholt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.