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Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe des § 22 Absatz 4 und des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem technischen Referendariat entlassen werden, wenn
sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder
sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 24 Absatz 3 Satz 3 fristgemäß zu beantragen.
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn a) sie oder er die…
wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder
zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden, oder
sie beziehungsweise er die geistigen und körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht erfüllt,
sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.