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Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein kontrastreiches Schriftbild und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik (§ 10 BGG NRW) maßgebend.
Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht…
Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
Der Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW umfasst Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Dokumente).
Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger der öffentlichen Belange selbst, durch einen anderen Träger der öffentlichen Belange oder durch eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.