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Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigt.
Werden Dokumente auf elektronischem Weg zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik (§ 9) maßgebend.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.