Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
Vollzug der Landesbauordnung (BauO NW) . und der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) Ortsfeste Behälter aus Stahl zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach § 22 Gruppe 6 Nr. 6.3 BauPrüfVO RdErL d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 22. 9. 1988 -V A 4.100/23
Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (W-VAwS)