§ 9 VbF
Erlaubnis
(1)
und (2) (weggefallen)
(3)
Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4)
(weggefallen)
(5)
Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen ...
1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Bundeswehr.