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Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält: Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.
die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.